Vereinssatzung
Fassung vom 30.10.2022
Satzung von Ladakh Welfare Organisation e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Ladakh Welfare Organisation
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
3. Sitz des Vereins ist Wald-Michelbach (Buddhas Weg 4, 69483 Wald-Michelbach).
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung und Unterstützung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe in Ladakh / Indien mit besonderem Fokus auf die Unterstützung und Förderung der Lamdon Model School in Shey, Ladakh / Indien - u.a. in den Bereichen
- Finanzierung und Weiterbildung von Lehrkräften
- Unterstützung bei der Beschaffung von Schulmaterialien
- Unterstützung von SchülerInnen aus weit entlegenen Dörfern bei der Bezahlung von Internatsgebühren
- Unterstützung bedürftiger SchülerInnen bei der Bezahlung von Schulgebühren
- Förderung und Ausbau von Bildungsprogrammen
b) sowie die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens und hilfsbedürftiger Personen (§ 52 Absatz 2 AO) in Ladakh / Indien - u.a. in den Bereichen
- Durchführung kostenfreier medizinischer Hilfsangebote
- Kostenfreie medizinische Info-Veranstaltungen und Workshops
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßig geleistete Mitgliedsbeiträge sowie durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden auf öffentlichen Vereinsveranstaltungen wie u.a.:
- Informationsveranstaltungen des Vereins über die gemeinnützigen Aktivitäten und Projekte in Ladakh.
- Kulturveranstaltungen zur Vorstellung und Vermittlung traditioneller buddhistischer Werte und Kultur Ladakhs
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Rechtskräftige Entscheidungen müssen vorher gemeinsam im Vorstand besprochen, protokolliert und unterzeichnet werden. Dabei können Beschlusserfassungen in Vorstandssitzungen aufgrund der physischen Distanz der Teilnehmer auch per Telekommunikationsmittel – wie dem schriftlichen E-Mail-Verkehr oder der Internet-Videokonferenz – gefasst werden.
3. Der Kassierer ist für die finanzielle Verwaltung des Vereins zuständig. Der 2. Vorsitzende ist zugleich stellvertretender Kassierer.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Bei grober Pflichtverletzung können Vorstandsmitglieder vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2⁄3-Mehrheit abgewählt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Online-Mitgliederversammlungen
1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
3. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an hamromaya Nepal e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wald-Michelbach - 30.10.2022
Gründungsmitglieder:
Lobzang Tsewang
Cedric Bascle
Marina Borell
Wolf Schacht
Martin Braun
Lisa Menzel
Denis Dalic